Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld?
Die Frage nach dem Anspruch auf ein normales und/oder zusätzliches Urlaubsgeld wird von dem Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes beantwortet, ohne dass vom Pensionsempfänger ein Antrag gestellt werden muss
Das normale Urlaubsgeld wird dem Empfänger einer Ruhestandspension gewährt, der, am 1. Mai des Jahres, folgende Voraussetzungen erfüllt:
Voraussetzungen:
- Das Alter von 60 Jahren erreicht hat
- Der effektiv im Laufe des Monats Mai eine Ruhestandspension bezieht, die nicht wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit reduziert wird und deren gesamter Bruttomonatsbetrag niedriger ist als :
2 087,10 EUR (pensionen nachträglich gezahlt)
2 046,19 EUR (pensionen im Voraus gezahlt) - Diese Pension nicht mit einer anderen Pension oder mit mehreren anderen Pensionen oder mit einem anderen Vorteil kumuliert wird, deren gesamter Monatsbruttobetrag nicht mehr als :
2 087,10 EUR (pensionen nachträglich gezahlt)
2 046,19 EUR (pensionen im Voraus gezahlt)
Beträge des (normalen) Urlaubsgeldes:
- 240,52 EUR (Betrag für Alleinstehende)
- 320,70 EUR (Betrag für Familien)
Reduzierung des Urlaubsgeldes
Der Betrag des Urlaubsgeldes (PdöD) wird gegebenenfalls um das vom LPA (Arbeitnehmerpensionen) gewährte Urlaubsgeld reduziert.
Die zusätzliche Zulage zum Urlaubsgeld:
Die zusätzliche Zulage zum normalen Urlaubsgeld wird dem Empfänger einer Ruhestandspension gewährt, der, am 1. Mai des Jahres, das Alter von 60 Jahren erreicht hat und einen garantieren Mindestbetrag wegen des Alters oder Dienstalters bezieht.
Bei dem Empfänger einer Ruhestandspension, der älter als 60 Jahre ist und effektiv einen garantierten Mindestbetrag wegen mangelnder körperlicher Eignung bezieht, ist die Gewährung der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld an weitere Voraussetzungen gebunden.
Betrag der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld
- 363,63 EUR (Betrag für Alleinstehende)
- 436,01 EUR (Betrag für Familien)
Reduzierung der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld:
Der Betrag der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld wird gegebenenfalls um die vom LPA (Arbeitnehmerpensionen) gewährte zusätzliche Zulage reduziert.
Bei einem verheirateten Pensionsempfänger wird ebenfalls der Betrag der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld, die sein Ehegatte eventuell bezieht, abgezogen.



