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Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld


Allgemeines

Die Frage nach dem Anspruch auf ein normales und/oder zusätzliches Urlaubsgeld wird von dem Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes beantwortet, ohne dass vom Pensionsempfänger ein Antrag gestellt werden muss.

Das normale Urlaubsgeld

Das normale Urlaubsgeld wird dem hinterbliebenen oder dem geschiedenen Ehegatten gewährt, welcher Empfänger einer Hinterbliebenenpension ist und am 1. Mai des Jahres folgende Voraussetzungen erfüllt:

Voraussetzungen

  • Das Alter von 45 Jahren wurde erreicht, es sei denn, dass er zu mindestens 66% dauernd arbeitsunfähig ist oder ein Kind zu Lasten hat, für das er eine Kinderzulage erhält
  • Nicht wiederverheiratet ist
  • Für den Monat Mai eine Pension bezieht, die nicht aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit reduziert wurde oder ein Ersatzeinkommen bezieht, dessen gesamter Monatsbruttobetrag niedriger ist als 1 669,68 EUR
  • Die Hinterbliebenenpension nicht mit einer anderen Pension oder mit sonstigen Vorteilen mit einem monatlichen Gesamtbruttobetrag von über 1 669,68 EUR kumuliert.

Waisenpension:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Waisen ebenfalls ein Urlaubsgeld gewährt.

Betrag des Urlaubsgeldes

Für das laufende Jahr (2011) beträgt das Urlaubsgeld 240,52 EUR.

Die zusätzliche Zulage zum Urlaubsgeld

Dem hinterbliebenen Ehegatten, Empfänger einer Hinterbliebenenpension, der tatsächlich einen garantierten Mindestbetrag bezieht, wird eine zusätzliche Zulage zum Urlaubsgeld gewährt.

Betrag der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld

Für das laufende Jahr (2011) beträgt diese zusätzliche Zulage 363,63 EUR.

Reduzierung der zusätzlichen Zulage zum Urlaubsgeld

Der Betrag der zusätzlichen Zulage wird gegebenenfalls um die vom LPA (Arbeitnehmerpensionen) gewährte zusätzliche Zulage zum Urlaubsgeld reduziert.

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