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Sie sind mit einer Pfändung/Abtretung konfrontiert?

Die Pensionsbeträge können bis zu einem gewissen Umfang für eine Pfändung oder Abtretung in Betracht kommen.

Die Grenzbeträge für das Jahr 2011 sind wie folgt festgelegt:

  • Der Anteil der Pensionen, der höher ist als 1 300,00 EUR netto pro Monat, kann bis zum gesamten Betrag gepfändet oder abgetreten werden.
  • Der Anteil der Pensionen, der höher ist als 1 077,00 EUR jedoch nicht mehr als 1 300,00 EUR beträgt, kann bis zu 2/5 des Betrags gepfändet oder abgetreten werden.
  • Der Anteil der Pensionen, der höher ist als 1 003,00 EUR jedoch nicht mehr als 1 077,00 EUR beträgt, kann bis zu 1/5 des Betrags gepfändet oder abgetreten werden.
  • Der Anteil der Pensionen, der nicht mehr als 1 003,00 EUR beträgt, kann nicht gepfändet oder abgetreten werden.

Falls es eine oder mehrere Kinder zu Lasten gibt, werden die oben genannten Beträge um 62,00 EUR pro Kind erhöht.

Grundsätzlich kommt der Gesamtbetrag der Pensionen, Renten, Gehälter, … für die Bestimmung der Pfändung oder Abtretung in Betracht.

Die oben genannten Beträge sind nicht an die Entwicklung des Index gekoppelt und werden jährlich festgelegt.

Ausnahme im Falle der Unterhaltspflicht

Im Falle der Unterhaltspflicht (z.B. bei einer Scheidung) gelten diese Grenzen nicht In diesem Fall kann der Gesamtbetrag für Pfändungen oder Abtretungen in Betracht kommen.


Königlicher Erlass vom 08-12-2010 zur Ausführung von Artikel 1409 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches (Belgisch Staatsblad - Moniteur belge : 16-12-2010)

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